Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen, Montage-, Service- und sonstige Werkleistungen von Lufttechnik & Industriemontagen Jan Lorenz – ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
Stand: 26. August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Lufttechnik & Industriemontagen Jan Lorenz, Inhaber Jan Lorenz (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Kunden über die Lieferung von Anlagen und Komponenten sowie über Planungs-, Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Serviceleistungen.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen. Der Kunde bestätigt mit seiner Beauftragung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Die Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, dem Kunden die Möglichkeit verschafft, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Kunde ihrer Geltung zustimmt.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vertragsabrede haben Vorrang.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn eine Leistung in Kenntnis der Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungsverlangen, sollen in Textform erfolgen. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
Für Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistung sind die im jeweiligen Vertrag bezeichneten Unterlagen maßgeblich. Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Maße, Leistungsdaten und sonstige technische Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann der Auftragnehmer dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Eine automatische Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar.
Kostenschätzungen und vorläufige Berechnungen beruhen auf dem zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Leistungsumfang. Wird nach der Besichtigung, Demontage oder technischen Klärung ein abweichender Aufwand erkennbar, informiert der Auftragnehmer den Kunden vor Ausführung zusätzlicher Leistungen, soweit keine sofortige Maßnahme zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
§ 3 Leistungsumfang und technische Auslegung
Der Leistungsumfang wird für jeden Auftrag individuell festgelegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Hersteller, Lieferanten, Komponenten und technische Lösungen entsprechend dem vereinbarten Bedarf auszuwählen, soweit keine konkrete Ausführung verbindlich vereinbart wurde.
Technische Werte, Auslegungen und Leistungsangaben beruhen auf den vom Kunden mitgeteilten Betriebs-, Material- und Maschinendaten. Als Orientierungswerte gekennzeichnete Angaben sind keine Beschaffenheitsgarantie. Zwingende gesetzliche Anforderungen und die im beauftragten Leistungsumfang einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften werden beachtet.
Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Änderungen an Maschinen, Materialien, Produktionsmengen, Betriebszeiten, Aufstellorten oder sonstigen Auslegungsgrundlagen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Daraus entstehende Anpassungen und Mehraufwendungen werden gesondert vereinbart und vergütet.
Technisch notwendige oder herstellerbedingte Änderungen bleiben zulässig, wenn sie die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Eine Garantie für bestimmte Eigenschaften, Leistungswerte oder wirtschaftliche Ergebnisse besteht nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet wurde.
§ 4 Preise und Zahlung
Preise, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen und Fälligkeiten werden für jeden Auftrag individuell im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart. Es besteht kein allgemeines Zahlungsziel.
Insbesondere bei größeren, kundenspezifischen oder materialintensiven Aufträgen kann vereinbart werden, dass die Kosten für Anlagen, Komponenten oder Materialien ganz oder teilweise vor Bestellung beziehungsweise Lieferung zu zahlen sind. Montage-, Fahrt-, Warte- und Servicezeiten werden nach den individuell vereinbarten Preisen, Pauschalen oder Stundensätzen abgerechnet.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit im konkreten Angebot nichts anderes angegeben ist.
Soweit nicht anders vereinbart, werden Verpackung, Versand, Verladung, Transportversicherung, Zölle, öffentliche Abgaben, Übernachtungen, Auslösungen und erforderliche Fremdleistungen gesondert berechnet. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
Rechnungen können per Briefpost oder elektronisch per E-Mail übermittelt werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die den Zahlungsanspruch gefährden, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen noch ausstehende Leistungen von angemessener Sicherheit oder Zahlung abhängig machen.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 5 Liefer- und Ausführungszeiten
Liefer- und Ausführungszeiten werden auftragsbezogen vereinbart. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Voraussetzung für den Fristbeginn sind die vollständige technische Klärung, erforderliche Freigaben, die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden und der Eingang vereinbarter Voraus- oder Abschlagszahlungen.
Bei Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Lieferengpässen, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen oder Verzögerungen von Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer Beschaffung, verlängern sich Fristen angemessen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer informiert den Kunden über erkennbare Verzögerungen und teilt, soweit möglich, einen neuen voraussichtlichen Termin mit. Ist eine ordnungsgemäß beschaffte Leistung dauerhaft nicht verfügbar, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten; bereits erhaltene Zahlungen für diesen Leistungsteil werden erstattet.
Verzögert sich die Leistung durch fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungen oder sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände, verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen. Hierdurch entstehende Warte-, Lager-, Fahrt- und sonstige Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
§ 6 Mitwirkungspflichten und Bedingungen am Einsatzort
Der Kunde stellt rechtzeitig alle für Planung und Ausführung notwendigen Angaben, Pläne, Freigaben und Genehmigungen bereit. Er sorgt für freien und sicheren Zugang zum Arbeitsbereich sowie, soweit für den Auftrag erforderlich, für geeignete Transportwege, Hebezeuge, Gerüste, Anschlüsse, Energieversorgung, Beleuchtung und betriebliche Einweisungen.
Soweit im Auftrag nicht ausdrücklich enthalten, stellt der Kunde insbesondere erforderliche Wand-, Dach- und Deckendurchbrüche samt fachgerechtem Verschluss, statische Nachweise, Fundamente, Erdung und Potentialausgleich, Elektro- und Druckluftanschlüsse, Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen, behördliche Genehmigungen, Absperrungen, Entsorgungsmöglichkeiten sowie geeignete Lager- und Stellflächen bereit.
Der Arbeitsbereich muss den gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen entsprechen und für die vorgesehenen Arbeiten zugänglich, sicher und ausreichend sauber sein. Insbesondere sind gefährliche Staubablagerungen vor Beginn von Installations-, Austausch- oder Servicearbeiten fachgerecht zu beseitigen und ein für die Arbeiten erforderlicher staubfreier Zustand zu gewährleisten.
Fehlen erforderliche Voraussetzungen, darf der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Herstellung eines sicheren Zustands unterbrechen. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Mehraufwendungen werden nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet.
Der Kunde benennt für die Dauer der Arbeiten einen erreichbaren Ansprechpartner, der zu erforderlichen betrieblichen Entscheidungen und Freigaben befugt ist. Er informiert den Auftragnehmer über besondere Gefahren, betriebliche Regeln und vorhandene Gefahrstoffe.
§ 7 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
Lieferort, Versandart und Kostentragung richten sich nach der individuellen Vereinbarung. Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen über.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und der Vertragszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Kommt ein Unternehmer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Übergabe aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Auftragnehmer Ersatz der hierdurch entstehenden Aufwendungen verlangen. Dazu gehören insbesondere zusätzliche Transporte, Wartezeiten, Einlagerung und notwendige Schutzmaßnahmen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Verpackungen werden nur zurückgenommen, wenn dies vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Kunde prüft Lieferungen bei Übergabe auf erkennbare Transportschäden und dokumentiert diese gegenüber dem Transportunternehmen.
§ 8 Montage, Arbeitszeit und Zusatzleistungen
Die Regelarbeitszeit für Montage- und Serviceleistungen liegt zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr. Arbeiten außerhalb dieses Zeitraums sowie besondere Einsatzbedingungen werden nur nach Abstimmung ausgeführt und nach den individuell vereinbarten Stundensätzen und Zuschlägen abgerechnet.
Vom Kunden gewünschte Änderungen, Erweiterungen oder Zusatzarbeiten, die nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören, werden gesondert vergütet. Gleiches gilt für nicht vorhersehbare Mehrarbeiten, die erst nach Öffnung, Demontage oder Prüfung bestehender Anlagen erkennbar werden, sofern der Kunde hierüber informiert wurde und die Zusatzleistung beauftragt oder zur Abwendung unmittelbarer Gefahren erforderlich ist.
Rüst-, Fahrt-, Warte- und Einweisungszeiten gelten als Arbeitszeit, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde. Muss eine begonnene Arbeit aus Gründen unterbrochen oder erneut angefahren werden, die der Kunde zu vertreten hat, wird der zusätzliche Aufwand nach den vereinbarten Sätzen berechnet.
Elektroarbeiten, statische Arbeiten, Maurer-, Dach-, Kernbohr-, Brandschutz-, Kran- oder sonstige Leistungen fremder Gewerke gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Soweit der Auftragnehmer Dritte koordiniert, bleiben deren Leistungen eigenständige Fremdleistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 9 Abnahme und Inbetriebnahme
Soweit die Leistung einer Abnahme bedarf, erfolgt diese nach Fertigstellung gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Restarbeiten oder Mängel werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist bearbeitet.
Eine Inbetriebnahme, Einweisung, Messung oder Funktionsprüfung ist nur geschuldet, wenn sie zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Produktionsbedingungen und erforderliche Medien sind hierfür vom Kunden rechtzeitig bereitzustellen.
Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung eine Abnahme unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen. Die gesetzlichen Regelungen über eine Abnahme nach Fristablauf bleiben unberührt. Eine vorzeitige Nutzung ersetzt die förmliche Abnahme nicht, kann aber bei Unternehmern als Abnahme gelten, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgerecht fertiggestellt ist und keine wesentlichen Mängel angezeigt werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Anlagen, Komponenten und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers. Gegenüber Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt im Verhältnis der Werte der verbundenen Sachen. Zwingende gesetzliche Rechte Dritter bleiben unberührt.
Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern oder verarbeiten. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer abgetreten; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände. Pfändungen, Beschädigungen oder sonstige Zugriffe Dritter sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 Prozent, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 11 Unterlagen und Dokumentation
Der Kunde erhält die vom Hersteller oder Lieferanten den gelieferten Produkten beigefügten Unterlagen. Weitergehende Dokumentationen, Bestandsaufnahmen, Revisionsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen oder Prüfprotokolle sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
Herstellerunterlagen können in der vom Hersteller bereitgestellten Sprache und Form, insbesondere elektronisch, übergeben werden. Eine Übersetzung, Neuerstellung oder Anpassung an kundeneigene Dokumentationssysteme erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
§ 12 Mängelrechte und Herstellergarantien
Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Fristen. Der Kunde hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Bei Unternehmern bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt.
Unternehmer haben gelieferte Waren und erkennbare Leistungen unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt eine nach § 377 HGB erforderliche Anzeige, gilt die Ware im gesetzlichen Umfang als genehmigt.
Freiwillige Garantien von Herstellern oder Lieferanten bestehen zusätzlich und ausschließlich nach deren jeweiligen Garantiebedingungen. Sie schränken die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer nicht ein.
Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die nach Gefahrübergang durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlende Wartung, nicht freigegebene Veränderungen oder außerhalb des vereinbarten Einsatzbereichs entstehen, sofern der Auftragnehmer den Schaden nicht zu vertreten hat.
Eigenmächtige Nachbesserungen oder Veränderungen durch den Kunden oder Dritte sind vorab mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Die Mängelrechte entfallen nur, soweit die Veränderung für den Mangel oder dessen Folgen ursächlich ist. Gesetzliche Selbstvornahme- und Notfallrechte bleiben unberührt.
§ 13 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Bei Unternehmern sind mittelbare Schäden und Produktionsausfälle nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Nutzung als typische und vorhersehbare Folge der Pflichtverletzung zu erwarten waren. Die Haftung für Schäden aus unzutreffenden oder unvollständigen Kundendaten richtet sich danach, in welchem Umfang der Auftragnehmer diese Daten prüfen musste und den Schaden zu vertreten hat.
Technische Hinweise oder Empfehlungen, die erkennbar außerhalb des beauftragten Leistungsumfangs und unentgeltlich erteilt werden, begründen keine weitergehende Garantie. Die Haftung nach den vorstehenden Absätzen bleibt unberührt.
§ 14 Rechte an Unterlagen und Arbeitsergebnissen
An eigenen Kalkulationen, Konzepten, Zeichnungen, Planungen, Bildern und sonstigen Unterlagen behält der Auftragnehmer seine Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Der Kunde darf sie ausschließlich für den vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden. Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Nutzung für andere Projekte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit nicht zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen.
Unterlagen des Kunden werden nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet. Rechte des Kunden und Rechte Dritter bleiben unberührt.
Beide Vertragsparteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche technische und kaufmännische Informationen geheim. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Weitergabe an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, Mitarbeiter und Nachunternehmer bleiben unberührt.
§ 15 VOB/B
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), gilt nur, wenn ihre Einbeziehung für den konkreten Auftrag ausdrücklich in Textform vereinbart und dem Kunden vor Vertragsschluss der vollständige Text zur Verfügung gestellt wurde.
§ 16 Stornierung und Kündigung
Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Möchte der Kunde einen Auftrag ohne bestehendes gesetzliches oder vertragliches Lösungsrecht aufheben, bedarf dies einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.
In diesem Fall kann der Auftragnehmer die bis zur Aufhebung erbrachten Leistungen, bereits bestellte oder nicht mehr stornierbare Komponenten, Rücknahme- und Stornokosten von Lieferanten sowie den sonstigen nachweislich entstandenen Schaden abzüglich ersparter Aufwendungen abrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Für Werkverträge gelten daneben die zwingenden gesetzlichen Kündigungs- und Abrechnungsregelungen.
§ 17 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
